Der 1. Mai 2018 markiert den Beginn eines völlig neuen Gesetzes, das den Prozess von öffentlichen Immobilienauktionen regelt. Ein Gesetz, das diese zunehmend beliebte Praxis zugänglicher machen soll. Einblicke.
Schnelligkeit und Überbietungsrecht
In Bezug auf öffentliche Versteigerungen gibt es das sogenannte Überbietungsrecht. Praktisch bedeutet das, dass der Zuschlag1 nur dann endgültig ist, wenn kein Interessent, ob anwesend oder nicht, innerhalb von 15 Tagen ein Gebot abgibt, das mindestens 10% höher ist.
Ab dem 1. Mai 2018 wird das Überbietungsrecht bei Zwangsversteigerungen oder einvernehmlichen Versteigerungen mit gerichtlicher Form nicht mehr angewendet. Es bleibt auf freiwillige öffentliche Versteigerungen beschränkt.
Eine Änderung, die die Verkaufsverfahren beschleunigen sollte.
Zuschlag und Hypothekarkredit
Derzeit gibt es bei öffentlichen Versteigerungen keine auflösende Bedingung für die Gewährung eines Hypothekarkredits im Falle eines Kaufs. Das bedeutet, dass, wenn ein Käufer den Zuschlag erhält, es keine Regelung gibt, die ihm erlaubt, vom Kauf zurückzutreten, falls ihm der Hypothekarkredit nicht gewährt wird.
Ab dem 1. Mai 2018 kann das vom Notar erstellte Lastenbuch auf Anfrage vorsehen, dass der Zuschlag unter der auflösenden Bedingung der Finanzierungserlangung erfolgt. Eine Maßnahme, die viele Kaufinteressenten erfreuen wird!
Online-Auktionen
Bald wird es auch möglich sein, bequem von der Couch aus zu bieten, ohne mehr als einen Finger heben zu müssen! Im Laufe des Monats Mai wird eine interaktive Verkaufsplattform zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, sogenannte digitalisierte öffentliche Versteigerungen zu organisieren.
Um alles zu erfahren, was sich ab dem 1. Mai 2018 ändert, klicken Sie hier.
1Zuschlag: “Zuteilung eines zur Versteigerung stehenden Gutes durch den Richter oder das ministerielle Amt, das die Auktion durchführt.” (Quelle: Larousse).